AGB

Bitte nach unten scrollen

Copyright © 2024 Hermann Mogler Mineralölgroßhandlung GmbH

Anfrageformular

Anfrageformular

Felder, die mit einem * gekennzeichnet sind, müssen ausgefüllt werden.

Presse-information Hydrauliköle

Shell setzt Maßstäbe bei Hydraulikölen
Neue Shell Tellus S2 Produkte bieten dreimal höhere Ölstandzeiten sowie besseren Schutz und optimierte Filtrierbarkeit

Heizöl bio 10

Wir verkaufen bio Heizöl mit mind. 10% bioanteil aus nachwachsenden Rohstoffen (u.a. Raps), welche nachhaltig angebaut und chemisch veredelt werden. Als Basis Brennstoff dient schwefelarmes Heizöl.

E-Fuels - Einfach. Genial

Der Kraft- und Brennstoff der Zukunft... 

... mehr Informationen

NEWS

Sie haben eine Frage?

Bitte kontaktieren Sie uns unter T: +49 (0)7131 9561-0 oder schreiben Sie uns unter info@mogler-oil.de

KONTAKT

AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (künftig auch: AGB) der Hermann Mogler Mineralölgroßhandlung GmbH (künftig auch: MOGLER)

 

I. Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB gilt: 

 

1.1 Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 ODR-VO 

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

1.2 Informationspflichten nach §§ 36 und 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) 

Die für die Hermann Mogler Mineralölgroßhandlung GmbH, Alexander-Baumann-Straße 14, 74078 Heilbronn, zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, Telefon: 07851-7957940, Fax: 07851-7957941, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de, Webseite: www.verbraucher-schlichter.de. 

Die Hermann Mogler Mineralölgroßhandlung GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

2.1 Unser Angebot ist freibleibend und damit rechtlich unverbindlich. Wir können eine Bestellung in Textform jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform ablehnen. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zwischen Ihnen und uns zustande, wenn wir Ihre Bestellung angenommen haben. Soweit wir eine Bestellung bestätigen, ist für den Vertragsinhalt allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2 Für den Fall, dass Sie Ihre Bestellung über eine Online-Handelsplattform abgegeben haben, weisen wir ergänzend zu Ziffer I.2.1 auf folgendes hin: Soweit auf der Online-Handelsplattform nicht abweichend festgelegt, kommt ein Kaufvertrag zwischen Ihnen und uns erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform außerhalb der von Ihnen genutzten Online-Handelsplattform zustande.

 

3. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 

 

4. Heizöl- und Pelletsfernabsatzverträge

4.1 Kein Widerrufsrecht beim Kauf von Heizöl oder Pellets 

Beim Kauf von Heizöl oder Pellets besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Da der Preis für die Lieferung von Heizöl oder Pellets von Schwankungen an Energie- bzw. Rohstoffmärkten, auf die MOGLER keinen Einfluss hat, abhängt und diese Preisschwankungen innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, ist gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Verträgen über den Kauf von Heizöl oder Pellets ausgeschlossen. Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines Kaufvertrags über Heizöl oder Pellets abzielen, sind somit nicht widerrufbar. 

 

5. Datenschutz

Die Sicherheit Ihrer Daten und damit der Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte ist für uns ein wichtiges und ernstzunehmendes Thema, dem wir hohe Aufmerksamkeit widmen. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich unter Beachtung der jeweils einzuhaltenden Datenschutzvorschriften. Dies sind derzeit die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Vor einer Datenverarbeitung wird im Vorfeld geprüft, ob eine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden ist. 

Grundsätzlich erheben und verarbeiten wir Ihre Daten nur in dem Rahmen, der für die Erbringung unserer gemeinsamen Geschäftsbeziehung oder Dienstleistung notwendig ist. Darüber hinaus werden in manchen Fällen Datenverarbeitungen auf Basis unseres berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1, lit. f) DS-GVO) oder auf Basis Ihrer schriftlichen Einwilligung (Art. 6 Abs. 1, lit. a) DS-GVO) durchgeführt. In solchen Fällen werden Sie explizit darauf hingewiesen und über die Ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt.

Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dies für die Erbringung der Leistungen Ihnen gegenüber erforderlich ist. Auch hierüber informieren wie Sie im Rahmen der Datenschutzhinweise dann explizit. 

Für die Sicherung der Datenverarbeitungen werden angemessene und dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, die kontinuierlich der technischen Weiterentwicklung angepasst werden.

Daten, die nicht mehr zur Erfüllung des ursprünglichen Zwecks benötigt werden und keiner gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegen, werden rückinformationssicher gelöscht. Andernfalls werden Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht.

Weitere Informationen zum Datenschutz i.S.d. Art. 13 DS-GVO können Sie den Vertragsanlagen, sowie unseren Datenschutzhinweisen auf unserer Webseite entnehmen: www.mogleroil.de/content/quickmenu-copyright/datenschutzerklaerung/. Die dort enthaltenen Hinweise gelten ergänzend zu dieser Ziffer I.5.

 

II. Ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern gemäß § 14 BGB gilt:

 

1. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen in Ziff. II. gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ihre abweichenden Bedingungen haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit widersprochen. 

 

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Hinweispflicht, kein Widerrufsrecht.

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 

2.2 Wir können eine Bestellung jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zwischen Ihnen und uns zustande, wenn wir Ihre Bestellung angenommen haben. Soweit wir eine Bestellung bestätigen, ist für den Vertragsinhalt allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden oder mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.

Für den Fall, dass Sie Ihre Bestellung über eine Online-Handelsplattform abgegeben haben weisen wir ergänzend auf folgendes hin: Soweit auf der Online-Handelsplattform nicht abweichend festgelegt, kommt ein Kaufvertrag zwischen Ihnen und uns erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform außerhalb der von Ihnen genutzten Online-Handelsplattform zustande.

2.3 Sie verpflichten sich uns bereits frühestmöglich im Angebotsstadium auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art, sowie auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die beim Einsatz unserer Lieferungen oder Leistungen durch Sie entstehen können.

2.4 Für Kleinmengen behalten wir uns die Berechnung von Mindermengenzuschlägen vor. Maßgebend ist in diesem Fall unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung. 

2.5 Wir weisen darauf hin, dass für Unternehmer beim Kauf von Heizöl und Pellets kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Ein vertragliches Widerrufsrecht wird von uns ausgeschlossen.

 

3. Preisbasis  

Unsere Preise verstehen sich ab unserem Firmensitz in Heilbronn ausschließlich Verpackung, Fahrt- und Transportkosten, Versicherung und Zoll. Soweit nicht anders bestätigt, werden unsere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise zuzügl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Falls zwischen Vertragsabschluss und Anlieferung mehr als 4 Monate liegen, können wir die bei Auslieferung gültigen Nettolistenpreise zuzügl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde legen. In unseren Preislisten aufgeführte Preise gelten als ortsüblich und angemessen.

 

4. Lieferumfang Teillieferungen, Ersetzungsbefugnis, Mengenfeststellung, Spezifikationen, Garantien, Hinweis zu leichtem Heizöl / Flüssiggas

4.1 Für den Umfang unserer Leistungen ist entweder unser unverändertes Angebot oder unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie Ihnen zumutbar sind.

4.2 Sollte ein Produkt nicht mehr vorrätig sein, ersetzen wir es durch ein gleichartiges und gleichwertiges Produkt mit mindestens gleichwertiger Spezifikation. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, bitten wir Sie, dies bei der Bestellung zu vermerken.

4.3 Die Einhaltung vereinbarter Preise für unsere Lieferungen oder Leistungen setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Kunden zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Einen dadurch entstehenden Mehraufwand haben Sie zusätzlich zu vergüten.

4.4 Für die Mengenfeststellung ist bei Anlieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das von uns oder von unserem Abfüllwerk durch Verwiegung und Vermessung ermittelte und auf dem Lieferschein aufgeführte Volumen oder Gewicht maßgebend, soweit nicht bei Lieferung in Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen am Tankwagen festgestellt wird.

4.5.1 Sie garantieren, dass die von Ihnen zur Verfügung gestellten Tanks, Behältnisse oder sonstige Gefäße sämtliche gesetzliche und behördliche Anforderungen zur Befüllung und Lagerung der von Ihnen bei uns bestellten Waren erfüllen. 

4.5.2 Bis zur Anlieferung bzw. Befüllung garantieren Sie, dass alle der Materialdeklaration entsprechend einzuhaltenden allgemein gültigen Vorschriften, technisch-physikalischen Spezifikationen und behördlichen Vorgaben oder Anordnungen, eingehalten werden. 

4.6 Von uns bestätigte Spezifikationen oder DIN-Normen werden im Rahmen des jeweils maßgeblichen Regelwerks eingehalten. Darüber hinaus geben wir keinerlei Zusicherung hinsichtlich einer Beschaffenheit oder chemisch-physikalischen Eigenschaft der von uns gelieferten Waren ab.

Bei Lieferung in Tankwagen kann für die Einhaltung einer bestimmten Warentemperatur keine Gewähr übernommen werden.

4.7 Hinweis: Leichtes Heizöl / Flüssiggas sind steuerbegünstigte Energieerzeugnisse. Leichtes Heizöl / Flüssiggas darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Dieses kann verbindliche Auskünfte erteilen.

 

5. Zahlungsziel, Skonto

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Lieferung oder Fertigstellung ohne Abzug sofort zahlbar.

5.2 Verzögert sich die Auslieferung aus von Ihnen zu vertretenden Gründen, erfolgt die Rechnungsstellung mit Anzeige unserer Lieferbereitschaft, frühestens jedoch zum ursprünglichen vereinbarten Liefertermin.

5.3 Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontierten Rechnungsbetrages noch fällige Rechnungen offen sind. Wenn Sie mit der Zahlung einer unserer Rechnungen in Rückstand kommen, werden alle anderen noch ausstehenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.

5.4 Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse bekannt, zum Beispiel bei Überschreiten von Zahlungszielen, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nachteiligen Kreditauskünften, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln auf Ihrer Seite, sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen - auch gestundete - fällig zu stellen, ausstehende oder weitere Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen, sowie bei noch nicht ausgeführten oder neuen Aufträgen volle Vorauszahlung zu verlangen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben. Haben wir bereits geliefert, so können wir die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen.

5.5 Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch Ihre mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen aufgrund des in Ziff. 10 ff. vereinbarten Eigentumsvorbehalts die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Ihre Kosten verlangen und die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen der Ziff. 10.3 widerrufen. Sie ermächtigen uns schon jetzt in den genannten Fällen die gelieferte Ware abzuholen. Ergänzend verweisen wir auf unsere in Ziff. 10.7 ff. vorbehaltenen Rechte. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

5.6 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Falle auch zum Rücktritt berechtigt.

 

6. Aufrechnungsrechte, Zurückbehaltungsrechte, Abtretungsverbot, Scheckzahlung, Zahlungseinzug

6.1 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Sie können diese Rechte aber auch dann nur geltend machen, soweit Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.2 Sie sind nicht berechtigt, Ansprüche gleich welcher Art aus unserer Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.

6.3 Soweit Schecks angenommen werden, erfolgt dies nur erfüllungshalber.

6.4 Für SEPA-Lastschriftmandat / SEPA-Firmenlastschrift-Mandat gilt: Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs und zur Beschleunigung der Auftragsabwicklung kann die grundsätzlich 14tägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung bis auf einen Tag vor Belastung verkürzt werden.

 

7. Versandrisiko  

Auch wenn wir die Transport- oder Versandkosten für eine Lieferung übernehmen, tragen Sie das Versandrisiko ab dem Zeitpunkt an dem die Lieferung unser Werk oder unser Auslieferungslager verlässt. Sie können auf Ihre Kosten eine Transport- oder sonstige Versicherungen abschließen.

 

8. Tilgungsbestimmung

Soweit Sie keine Tilgungsbestimmung treffen, sind wir berechtigt diese vorzunehmen, § 366 BGB wird abbedungen.

 

9. Gefahrübergang

Soweit die Gefahr nicht bereits zuvor auf Sie übergegangen ist, geht die Gefahr spätestens wie folgt auf Sie über: 

9.1 Gefahrübergang bei Abholung, Verladung, Übergabe

Die Gefahr geht wie folgt auf Sie über: Entweder mit Abholung, Verladung oder mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, unabhängig davon ob wir versenden, Sie abholen, ob wir oder Sie Dritte beauftragen und unabhängig davon ob frachtfrei, unfrei oder gegen Kostenpauschale versandt wird, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

9.2 Gefahrübergang bei Ihrem Annahme- oder Schuldnerverzug

Bei von Ihnen zu vertretenden Verzögerungen bei der Abholung, der Verladung, der Übergabe oder soweit Sie aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Lieferbereitschaft auf Sie über.

9.3 Wenn Sie nach Ablauf einer Ihnen gesetzten Nachfrist die Ware nicht abnehmen oder die Annahme verweigern, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe des nächsten Absatzes zu verlangen.

9.4 Kommen Sie in Annahmeverzug oder verletzen Sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

9.5 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 9.4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf Sie über, in dem Sie in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten sind.

9.6 Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Ihre Kosten zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Ihre Gefahr zu lagern. Zu Letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.

 

10. Sicherheiten 

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen Sie jetzt oder künftig zustehen, gewähren Sie uns die folgenden Sicherheiten:

10.1 Eigentumsvorbehalt 

Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für bestrittene und/oder bedingte Forderungen. Sie sind berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange Sie nicht in Zahlungsrückstand sind.

Bei vertragswidrigem Verhalten von Ihnen, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn wir Ihnen eine angemessene Frist zur Zahlung eingeräumt haben und nach erfolglosem Verstreichen dieser vom Vertrag zurückgetreten sind. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

Soweit wir bei Rücknahme der Ware ausdrücklich einen Rücktritt vom Vertrag erklärt haben, sind wir nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Ihre Verbindlichkeiten, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. 

10.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt 

10.2.1 Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, sofern Sie nicht in Zahlungsverzug sind und die Forderungen aus dem Weiterverkauf nach Ziff. 10.2.2 und 10.2.3 auf uns übergehen.

10.2.2 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Ware entstehenden Forderungen treten Sie bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware. Soweit wir unsere Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis mit Ihnen aufnehmen, erstreckt sich die Vorausabtretung auch auf die entsprechende Saldoforderung.

10.2.3 Wird die Vorbehaltsware von Ihnen zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 10.9 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

10.2.4 Sie sind auf unser Verlangen verpflichtet uns die zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu geben und sämtliche erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltware sind Ihnen nicht gestattet.

10.2.5 Tritt in Ihrem Vermögen eine Verschlechterung ein oder werden Sie zahlungsunfähig, erlischt die Berechtigung zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware. Eine Weiterveräußerung ist in diesem Fall nur zulässig, wenn Sie uns vorab eine angemessene Sicherheit stellen.

10.3 Ermächtigung Forderungseinzug, Widerruf Einzugsermächtigung, keine anderweitige Abtretung, Benachrichtigung bei Drittzugriffen 

10.3.1 Wir ermächtigen Sie widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn Sie mit Ihren Zahlungsverpflichtungen in Rückstand sind, oder uns Scheck- oder Wechselproteste, Zahlungseinstellungen oder negative Auskünfte über Sie bekannt werden.

10.3.2 Sie sind zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Sie sind berechtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, haben Sie uns unverzüglich zu benachrichtigen.

10.4 Nachweis Abnehmer

Auf unser Verlangen sind Sie verpflichtet, uns Ihre gemäß Punkt 10.2 erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, nur an uns zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen.

10.5 Keine Einziehungsermächtigung bei Insolvenz 

Diese Einziehungsermächtigung gilt als widerrufen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen oder auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt wird.

10.6 Sicherheitenfreigabe

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Ihr Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10.7 Abholermächtigung

10.7.1 Zur Sicherung unserer Eigentumsrechte, insbesondere bei Zahlungsrückstand, oder wenn Sie zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet sind, räumen Sie uns oder von uns beauftragten Dritten das Recht ein, jederzeit Ihre Geschäftsräume, Geschäftsgrundstücke oder sonstige Örtlichkeiten zur Vornahme aller Vorbereitungshandlungen für den Abtransport oder zur Abholung der an Sie verkauften Waren zu betreten und in unserem Eigentum stehende Waren mitzunehmen. Dasselbe gilt, wenn unsere Waren bei Kunden von Ihnen abzuholen sind.

10.7.2 Zur Vermeidung von unnötigen Kosten sind Sie hiermit einverstanden und willigen in dieses Vorgehen ausdrücklich ein.

10.7.3 Sie sind verpflichtet, uns alle zusätzlichen Aufwendungen und Kosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung unserer Herausgabeansprüche oder der Abholung unseres Materials entstehen, zu erstatten.

10.8 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

10.9 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

 

11. Gewährleistung 

Ihre Mängelrechte setzen voraus, dass Sie Ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsund Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.

Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet Punkt 11.4.2, wie folgt:

11.1 Rügepflicht bei offensichtlichen und erkennbaren Mängeln

Sie haben die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung bzw. Abholung zu untersuchen. Offensichtliche und erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich schriftlich zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige

Voraussetzung für Mängelansprüche ist die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen von Ihnen vorgelegten Informationen, sowie die sachgemäße und zweckgerichtete Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch Sie. Wir haften nicht für Mängel, die sich aus den von Ihnen eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen Angaben ergeben.

Werden unsere Einsatzvorschriften / Verarbeitungshinweise nicht befolgt, wird unsere Lieferung durch Sie oder Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt, werden Änderungen ohne vorherige schriftliche Abstimmung mit uns vorgenommen, werden Teile ausgewechselt oder Materialien neu eingesetzt, die nicht den Originalen entsprechen oder im Lieferzustand nicht eingebaut waren, stehen Ihnen bei dadurch verursachten Mängeln keinerlei Rechte, insbesondere keine Gewährleistungsansprüche zu.

11.2 Rügepflicht bei nicht offensichtlichen Mängeln

Nicht offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt worden sind. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

11.3 Beweislast bei Mängelrügen, Aufwendungsersatz 

Sie tragen die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht erstatten Sie unsere entstandenen Aufwendungen.

11.4 Nacherfüllung, nicht rechtzeitige Nacherfüllung

Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, stehen Ihnen folgende Rechte zu:

11.4.1 Bei berechtigten Rügen haben Sie nach unserer Wahl Anspruch auf Mangelbeseitigung oder auf Lieferung neuer mangelfreier Ersatzware. Bei unwesentlichen Mängeln scheiden Rücktritt und Verweigerung von Abnahme oder Entgegennahme aus. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

11.4.2 Sie haben ein Rücktrittsrecht, wenn wir Ihren Anspruch auf Mangelbeseitigung oder auf Lieferung neuer mangelfreier Ersatzware nicht binnen angemessener Frist erfüllen können.

Darüber hinaus stehen Ihnen keine weiteren Ansprüche, auch nicht auf Ersatz von Verzugsschäden zu.

11.4.3 Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich Ihre Rechte nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, eine Teillieferung hat für Sie kein Interesse.

11.5 Rechtsfolgen bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung

11.5.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.5.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung Sie vertraut haben und auch vertrauen durften.

11.5.3 Soweit Ihnen im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.5.4 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

11.5.5. Gesamthaftung

11.5.5.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11.5.5.2 Die Begrenzung nach 11.5.5.1 gilt auch, soweit Sie anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangen.

11.5.5.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.6 Verjährung

Sachmängelansprüche die nicht auf einem Verbrauchsgüterkauf beruhen, verjähren, soweit uns nicht Arglist vorwerfbar ist, spätestens nach einem Jahr ab Gefahrübergang, das kann der Zeitpunkt der Abholung, der Auslieferung, der Abnahme, der Übergabe, der Mitteilung der Versandbereitschaft, der Versendung der Fertigstellungsanzeige, der tatsächlichen Inbetriebnahme oder des tatsächlichen Nutzungsbeginns sein.

11.7 Haftungs- und Verjährungseinschränkung

Bei Ansprüchen aus Produkthaftung, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gelten die vorgenannten Haftungs- und Verjährungseinschränkungen nicht. Gesetzliche Haftungseinschränkungen bleiben hiervon unberührt.

11.8 Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB

Rückgriffsansprüche von Ihnen als Besteller gegen uns als Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als Sie mit Ihrem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben.

Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Wenn Sie als letztverteilender Händler gegenüber dem Verbraucher auftreten, läuft die Verjährungsfrist spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ab, in welchem Sie die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt haben.

Wenn Sie nicht als letztverteilender Händler gegenüber dem Verbraucher auftreten, gilt für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

11.9 Angaben in Verkaufsunterlagen, Internetauftritt

11.9.1 Unsere Angaben in Verkaufsunterlagen, im Internetauftritt, in Katalogen, Prospekten, wie auch in Bezugnahmen auf Zeichnungen oder Abbildungen, dienen nur der näheren Produktbeschreibung oder Produktkennzeichnung und enthalten weder Beschaffenheitsangaben, noch Eigenschaftszusicherungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Muster- oder Probegeräten.

Eine Eigenschaft gilt nur dann als zugesichert, wenn die Eigenschaftszusicherung ausdrücklich als eine solche gekennzeichnet, vereinbart und schriftlich bestätigt wurde. Maßgeblich hierfür ist alleine unsere Auftragsbestätigung.

11.9.2 Soweit wir uns auf Zulassungen oder Zertifizierungen beziehen, bedeutet dies, dass unsere Produkte die Voraussetzungen für die genannte Zulassung oder Zertifizierung in gefordertem Umfang und unter den von der Zulassung oder Zertifizierung vorausgesetzten Anforderungen erfüllen.

Dies bedeutet aber nicht, dass unsere Produkte allein aufgrund einer Zulassung oder Zertifizierung auch den von Ihnen konkret beabsichtigten Einsatzzweck erfüllen.

11.9.3 Bildhafte oder zeichnerische Darstellungen zur möglichen oder tatsächlichen Verwendung unserer Produkte sind lediglich beispielhaft und dienen nur zur Veranschaulichung der Einsatzmöglichkeiten. Ihnen kommt keinerlei rechtsverbindliche Zusicherung bezüglich Art, möglicher oder zulässiger Einsatz- oder Nutzungsweise zu.

11.9.4 Angaben zu einer Zertifizierung oder Zulassung entbinden Sie nicht von Ihrer Pflicht als Verwender sich selbst über alle technischen und gesetzlichen Anforderungen an Konstruktion, Verwendungs- oder Einsatzzwecken kundig zu machen.

11.9.5 Unsere Produkte sind von Ihnen immer unter Beachtung der jeweiligen spezifischen behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.

11.9.6 Sie sind verpflichtet alle, für die konkrete Verwendung einschlägigen technischen, behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen, einzuhalten oder zu beachten.

11.9.7 Ergänzend sind immer auch unsere Angaben in der Produktbeschreibung oder Benutzungsanleitung zu beachten.

11.10 Mangelhafte Bedienungsanleitung  

Eine mangelhafte Bedienungsanleitung ist nur eine geringfügige, unwesentliche Pflichtverletzung. Sie haben hier nur Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Bedienungsanleitung, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Nutzung unserer Produkte nicht möglich ist.

11.12 Verbindliche schriftliche Auskünfte

Auskünfte oder technische Informationen unserer Mitarbeiter sind freiwillige unentgeltliche und unverbindliche Serviceleistungen. Auch in diesem Fall gelten ausschließlich unsere schriftlichen Bedienungsanleitungen. Sämtliche hiervon abweichenden Äußerungen unserer Mitarbeiter sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich

11.13 Vertretungsmacht 

Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen, nicht aber zur Entgegennahme weiterer Willenserklärungen des Kunden und auch nicht zum Abschluss von Kaufverträgen oder zur Abgabe sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen für uns befugt.

 

12. Rücklieferungen

Rücklieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung unsererseits möglich.

 

13. Verbindliche Lieferfristen, Liefertermine

Unsere Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Ihren Fixfristen oder –terminen wird widersprochen.

13.1 Angabe Lieferfristen, Liefertermine, Lieferumfang

Für Lieferfristen, Liefertermine und Lieferumfang ist allein unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Von uns genannte Lieferfristen oder Liefertermine sind ansonsten unverbindlich und geben den voraussichtlichen Versand- oder Abholtag der Ware ab unserem Sitz in Heilbronn an.

13.2 Einhaltung Lieferfristen, Liefertermine 

Eine schriftlich bestätigte Lieferfrist oder ein schriftlich bestätigter Liefertermin gelten als eingehalten, wenn:

- wir Ihnen zum Liefertermin oder bis zum Ablauf der Lieferfrist die Bereit- oder Fertigstellung oder die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt haben,

- die Ware unseren Sitz in Heilbronn verlassen hat bzw. dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person so übergeben wurde, dass unter normalen Umständen mit einer rechtzeitigen Anlieferung gerechnet werden kann.

13.3 Voraussetzung für Frist- und Termineinhaltung

Die Einhaltung von jeglicher Frist oder jeglichem Termin steht unter den kumulativen Bedingungen, dass Sie sämtliche von Ihnen zu stellenden Unterlagen, mitzuteilenden Spezifikationen und Freigaben, sowie etwa erforderliche Genehmigungen rechtzeitig vorlegen und die vereinbarten Zahlungen fristgerecht und vollständig leisten und nicht mit Zahlungen in Rückstand sind. Ist dies nicht der Fall, verlängern sich die Fristen oder Termine entsprechend der Dauer der von Ihnen zu vertretenden Verzögerung.

13.4 Fristverlängerung bei höherer Gewalt

Können wir Fristen oder Termine aufgrund höherer Gewalt, z. B. Witterungsbedingungen, Streik oder Aussperrung nicht einhalten, verlängern sich die Vertragsfristen oder –termine angemessen.

Ist die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen acht Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall bestehen keine weiteren ein- oder wechselseitigen Ansprüche.

13.5 Lieferverzug

Bis zum Eintritt des Lieferverzuges können Sie weder eine Ersatzbeschaffung vornehmen, noch vom Vertrag zurücktreten.

13.5.1 Wir haften dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

13.5.2 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

13.5.3 Im Übrigen haften wir wie folgt: Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Frist oder eines verbindlichen Termins aus von uns zu vertretenden Gründen können Sie, sofern Ihnen nachweislich aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v.H. bis zur Höhe von im Ganzen 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Lieferung verlangen, mit dem wir in Verzug geraten sind.

13.5.4 Ihr Recht zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Sie sind verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob Sie wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder auf der Lieferung bestehen.

 

14. Rücktrittsrecht bei Scheck- oder Wechselprotest, Zahlungseinstellung, negativer Auskunft, pauschaler Schadenersatzanspruch

14.1 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns Scheck- oder Wechselproteste, Zahlungseinstellungen, negative Auskünfte, über Sie bekannt werden.

14.2 Erklären wir aus diesen Gründen den Rücktritt, steht uns ein pauschaler Schadenersatzanspruch in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes zu. Sie haben das Recht uns nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Weitere Rechte können Sie nicht geltend machen.

 

15. Gestaltungsmöglichkeit bei nicht zu vertretenden technischen oder Rohmaterialbeschaffungsschwierigkeiten

Bei nicht vorhersehbaren, von uns nicht zu vertretenden technischen oder Rohmaterialbeschaffungsschwierigkeiten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall bestehen keine weiteren ein- oder wechselseitigen Ansprüche.

 

16.1 Technischer Fortschritt

Dem technischen Fortschritt dienende Änderungen können bei mindestens gleichwertiger Spezifikation jederzeit vorgenommen werden.

16.2 Beratung

Eine anwendungstechnische Beratung setzt voraus, dass Sie uns sämtliche für die Beratung wesentlichen Umstände, sowie alle Anforderungen tatsächlicher und rechtlicher Art, vollumfänglich mitgeteilt haben. Unter diesen Voraussetzungen erfolgt eine anwendungstechnische Beratung nach bestem Wissen auf der Grundlage unserer Erkenntnisse und Erfahrung. Eine anwendungstechnische Beratung ist nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgegeben haben.

Angaben und Auskünfte von uns zu Eignung, Einsatz und Anwendung unserer Produkte bei Ihnen entbinden Sie nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen, ob sich die von Ihnen geplante Verwendung oder der Einsatz unserer Produkte auch vor Ort umsetzen lässt.

16.3 Verbindliche schriftliche Auskünfte

Mündliche Auskünfte unserer Mitarbeiter sind freiwillige Serviceleistungen. Sämtliche mündliche Äußerungen unserer Mitarbeiter sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.

 

17. Schutzrechte

17.1 Wir behalten uns an sämtlichen zu unseren Gunsten bestehenden Schutz- und Urheberrechten, insbesondere Patenten, Marken, Markenzeichen, Kennzeichen und Geschmacksmuster (nachfolgend: Schutzrechte) sämtliche Rechte, insbesondere unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verfügungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.

Soweit wir Ihnen Unterlagen oder Lieferungen zur Verfügung stellen, an denen wir Schutzrechte haben, räumen wir Ihnen an diesen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu den vertraglichen Zwecken ein.

17.2 Die Nutzung oder der Gebrauch aller zu unseren Gunsten bestehenden Schutzrechten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

 

18.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Heilbronn.

18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand, auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess, ist Heilbronn für den Fall, dass die Parteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

19. Kein UN-Kaufrecht

Es gilt ausschließlich bzw. vorrangig das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

 

20. Datenschutz, Datensicherheit

Sofern im Rahmen unserer B2B-Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten, wie z.B. Kontaktdaten von Ansprechpartnern verarbeitet werden, gelten grundsätzlich die Ausführungen gemäß Ziffer I.5. entsprechend. Konkrete Datenschutzhinweise für B2B Kunden können Sie den Vertragsanlagen entnehmen.